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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Paul Tiedemann

3. Kriegs- und Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen
3.3 Rechtsprechung
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UN Menschenrechtsausschuss (Human Rights Comittee)
Auffassung v. 02.07.2021
Petromelidis gg. Griechenland
UN-Dok. CCPR/C/132/D/3065/2017 Nr. 8.7
hier zitiert nach: Theresa Lanzl, Bericht über die Tätigkeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 2021 - Teil II: Individualbeschwerden, MenschenRechtsMagazin 27 (2022) 154

Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Recht aus Art. 18 Abs. 1 IPbürgR verletzt worden sein, weil es in Griechenland keine echte, straffreie Alternative zur Wehrpflicht gebe.

Der Ausschuss bestätigt seine ständige Spruchpraxis, wonach sich das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Art. 18 IPbürgR ergibt, da die Verpflichtung, an der Anwendung tödlicher Gewalt beteiligt zu sein, ernsthaft der Gewissensfreiheit widersprechen kann. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist von der Religions- und Gewissensfreiheit umfasst und berechtigt jede Person zur Befreiung von der Wehrpflicht, wenn diese nicht mit der individuellen Religion oder Weltanschauung in Einklang zu bringen ist. Dieses Recht darf nicht durch Zwang beeinträchtigt werden. Die Vertragsstaaten dürfen aber Kriegsdienstverweigerern eine zivile Alternative zum Militärdienst auferlegen. Dieser Dienst darf keinen strafenden Charakter haben.

Im vorliegenden Fall stellte der Zivildienst keine wirkliche Alternative dar. Die langen Arbeitszeiten, das Fehlen einer angemessenen Entschädigung und die Tatsache, dass die Weigerung, sich zum Zivildienst zu melden, zu einer neuen Einberufung zum Militärdienst führt, sollten den Beschwerdeführer von der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen abschrecken. Die Verurteilungen wegen seiner Wehrdienstverweigerung und das Versäumnis des Vertragsstaates, ihm einen echten Ersatzdienst anzubieten, verletzen den Beschwerdeführer mithin in seiner Gewisssensfreiheit aus Art. 18 Abs. 1 IPbürgR.